Förderverein

Der Förderverein wurde am 02.03.1994
gegründet und konnte 2014 sein 20-jähriges
Bestehen begehen. Er hat derzeit 80 Mitglieder
bei ca. 180 Schülern an der Schule. Die
Mitglieder setzen sich aus Eltern, Großeltern
und Lehrern zusammen.

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Mitgliedsantrag

 

Vorsitzende ist Sandra Zich

 


Aufgabe des Fördervereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Grundschüler. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass alle Maßnahmen, die das Lernen der Kinder unterstützen, gefördert werden. Darüber hinaus unterstützt der Verein Schulveranstaltungen, wie Frühlings- und Sportfeste, die Schulferienspiele und die Arbeitsgemeinschaften (AG) der Schule.
Ein besonderes Augenmerk bildet die Unterstützung des Ausbaus der Schulpartnerschaft mit der Grundschule Nr. 6 in Szczytno/ Polen durch gegenseitige Besuche einzelner Klassen.

 


Alles was durch den Vereinszweck gefördert wird, kann über den Förderverein beantragt werden. Wir versuchen – im Rahmen unserer finanziellen Mittel – alle Anträge zu realisieren, sei es für Ausstattungsgegenstände der Klassenräume oder die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen oder Aktivitäten der Schule oder einzelner Schulklassen. Der Verein fördert auch alle Maßnahmen, die die Eingliederung von ausländischen Schülern und von Migranten erleichtern.
Beispiele für Unterstützungsmaßnahmen des Fördervereins in den zurückliegenden Jahren sind u.a.:

 

  • Realisierung des Backofenprojekts
  • Anschaffung von Basketballkörben und weiteren Spielgeräten
  • Bereitstellung von über 8.000 EUR aus Spendengeldern zur Realisierungvon Brandschutzmaßnahmen an der Schule
  • Bereitstellung einer Multimedianlage – bestehend aus PC, Beamer und Kamera – mit einem Wert von 4.000 EUR für die Schule
  • Unterstützung der Fahrten der Klassenstufe  6 zur polnischen Partnerschule nach Szczytno bzw. mit den polnischen Gästen in Brandenburg
  • Anschaffung von Unterrichtsmaterialien für den Englischunterricht sowie von TV- und PC-Technik für den Unterricht
  • Unterstützung von Schul- und Sportfesten sowie weiteren Sportveranstaltungen
  • Förderung der Renovierung der Schulflure und Klassenräume sowie Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule
  • Neugestaltung der Außenanlagen der Schule und des Denkmals  in Höhe von 6.500 EUR
  • Durch den Förderverein und mit der Unterstützung von Sponsoren konnte die Graffitibilder an der Schulfassade realisiert werden. Wir haben dafür 2.000 EUR bereitgestellt.

 

Bitte unterstützen Sie unseren Förderverein durch Ihre Mitgliedschaft oder eine Spende.

 

Bankverbindung:

 

IBAN:  DE59160500003853000028

BIC:     WELADED1PMB

bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse

 

 

Satzung des Fördervereins der Otto-Seeger-Grundschule Rathenow-West e.V.

 

§ 1 Name, Geschäftsjahr

1. Der Förderverein der Otto-Seeger-Grundschule Rathenow-West e.V. ist ein

Verein von Eltern, Lehrern, Schülern und juristischer Personen.

2. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Otto-Seeger-Grundschule

Rathenow-West e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist in Rathenow.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung der Grundschüler.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

-Förderung aller Maßnahmen, die das Lernen der Schüler unterstützen,

 

-Unterhaltung von Einrichtungen, die zur sozialen und  schulischen Förderung beitragen,

-Beratung der Schüler der 6. Klassen zur Entscheidung über den Besuch der entsprechenden Schulform der Sekundarstufe I,

 

-Betreuung und Förderung lernschwacher und behinderter Schüler,

-finanzielle Unterstützung von Schulfesten und Schulfeiern, des Schulsports und der weiteren Arbeitsgemeinschaften.

2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für die Belange der Grundschüler eintreten und auf deren Problem in der Öffentlichkeit aufmerksam machen.

3. Der Verein fördert alle Maßnahmen, die die Eingliederung von ausländischen Schülern erleichtern.

4. Der Verein stellt sich die Aufgabe, sozial schwache Familien nach gründlicher Prüfung eines schriftlichen Antrages an den Vorstand bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen.

5. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und

privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher

Zielsetzung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Sonstige Zuwendungen

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft erlischt bei

a) Austritt

b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss

c) Tod

Der Austritt kann dem Vorstand gegenüber mündlich oder schriftlich erklärt werden.

Die Kündigung beträgt einen Monat ganzjährig.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen

hat,

b) trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit Beiträgen von einem Jahr in

Zahlungsrückstand liegt,

c) unehrenhaft gehandelt hat.

Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese ist vom Vorstand spätestens 8 Wochen nach Eingang einzuberufen.

5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Bei

Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche

sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des

Geschäftsjahres bestehen.

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf

Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines

ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein

müssen binnen drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch

eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf – mindestens

aber einmal jährlich – einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die

Einberufung verlangt. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit Angabe des

Grundes an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter

Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von höchstens zwei Wochen zur

Mitgliederversammlung ein.

2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem

Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem der Versammlung

gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand

angehören dürfen,

c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Änderung der Satzung,

f) die Änderung des Vereinszwecks,

g) die Änderung der Beitragsordnung,

h) die Auflösung des Vereins.

5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten

Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderung der

Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit zwei Drittel Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit drei

Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten

Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit

der erschienenen Mitglieder für 3 Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur

Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die erste

Vorstandswahl erfolgt in der Gründungsversammlung. Die Aufgabenverteilung

innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

3. Der Verein wird nach außen durch die beiden Vorsitzenden und den

Schatzmeister vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis und sind

kontozugangsberechtigt.

4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit

bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied

hineinzuwählen.

5. Der Vorstand kann zu Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und

Ausschlüsse berufen.

6. Zur Vorstandssitzung lädt der erste oder in Vertretung der zweite Vorsitzende schriftlich oder mündlich mit einer Frist von sieben Tagen ein.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, bei der

Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem

Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom

Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse

auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus

formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus

vornehmen und muss sie alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt

geben.

 

§ 9 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bei Bedarf bestellen.

 

§ 10 Auflösung des Vertrages

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Rathenow zugunsten der Otto-Seeger-Grundschule Rathenow-West, welche es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Vorher ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

Die Satzung wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 25.06.2009 verändert und beschlossen.