Förderverein
Der Förderverein wurde am 02.03.1994 |
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Vorsitzende ist Sandra Zich
Aufgabe des Fördervereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Grundschüler. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass alle Maßnahmen, die das Lernen der Kinder unterstützen, gefördert werden. Darüber hinaus unterstützt der Verein Schulveranstaltungen, wie Frühlings- und Sportfeste, die Schulferienspiele und die Arbeitsgemeinschaften (AG) der Schule.
Ein besonderes Augenmerk bildet die Unterstützung des Ausbaus der Schulpartnerschaft mit der Grundschule Nr. 6 in Szczytno/ Polen durch gegenseitige Besuche einzelner Klassen.
Alles was durch den Vereinszweck gefördert wird, kann über den Förderverein beantragt werden. Wir versuchen – im Rahmen unserer finanziellen Mittel – alle Anträge zu realisieren, sei es für Ausstattungsgegenstände der Klassenräume oder die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen oder Aktivitäten der Schule oder einzelner Schulklassen. Der Verein fördert auch alle Maßnahmen, die die Eingliederung von ausländischen Schülern und von Migranten erleichtern.
Beispiele für Unterstützungsmaßnahmen des Fördervereins in den zurückliegenden Jahren sind u.a.:
- Realisierung des Backofenprojekts
- Anschaffung von Basketballkörben und weiteren Spielgeräten
- Bereitstellung von über 8.000 EUR aus Spendengeldern zur Realisierungvon Brandschutzmaßnahmen an der Schule
- Bereitstellung einer Multimedianlage – bestehend aus PC, Beamer und Kamera – mit einem Wert von 4.000 EUR für die Schule
- Unterstützung der Fahrten der Klassenstufe 6 zur polnischen Partnerschule nach Szczytno bzw. mit den polnischen Gästen in Brandenburg
- Anschaffung von Unterrichtsmaterialien für den Englischunterricht sowie von TV- und PC-Technik für den Unterricht
- Unterstützung von Schul- und Sportfesten sowie weiteren Sportveranstaltungen
- Förderung der Renovierung der Schulflure und Klassenräume sowie Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule
- Neugestaltung der Außenanlagen der Schule und des Denkmals in Höhe von 6.500 EUR
- Durch den Förderverein und mit der Unterstützung von Sponsoren konnte die Graffitibilder an der Schulfassade realisiert werden. Wir haben dafür 2.000 EUR bereitgestellt.
Bitte unterstützen Sie unseren Förderverein durch Ihre Mitgliedschaft oder eine Spende.
Bankverbindung:
IBAN: DE59160500003853000028
BIC: WELADED1PMB
bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse
Satzung des Fördervereins der Otto-Seeger-Grundschule Rathenow-West e.V.
§ 1 Name, Geschäftsjahr
1. Der Förderverein der Otto-Seeger-Grundschule Rathenow-West e.V. ist ein
Verein von Eltern, Lehrern, Schülern und juristischer Personen.
2. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Otto-Seeger-Grundschule
Rathenow-West e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist in Rathenow.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung der Grundschüler.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-Förderung aller Maßnahmen, die das Lernen der Schüler unterstützen,
-Unterhaltung von Einrichtungen, die zur sozialen und schulischen Förderung beitragen,
-Beratung der Schüler der 6. Klassen zur Entscheidung über den Besuch der entsprechenden Schulform der Sekundarstufe I,
-Betreuung und Förderung lernschwacher und behinderter Schüler,
-finanzielle Unterstützung von Schulfesten und Schulfeiern, des Schulsports und der weiteren Arbeitsgemeinschaften.
2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für die Belange der Grundschüler eintreten und auf deren Problem in der Öffentlichkeit aufmerksam machen.
3. Der Verein fördert alle Maßnahmen, die die Eingliederung von ausländischen Schülern erleichtern.
4. Der Verein stellt sich die Aufgabe, sozial schwache Familien nach gründlicher Prüfung eines schriftlichen Antrages an den Vorstand bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen.
5. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und
privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher
Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt bei
a) Austritt
b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss
c) Tod
Der Austritt kann dem Vorstand gegenüber mündlich oder schriftlich erklärt werden.
Die Kündigung beträgt einen Monat ganzjährig.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen
hat,
b) trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit Beiträgen von einem Jahr in
Zahlungsrückstand liegt,
c) unehrenhaft gehandelt hat.
Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese ist vom Vorstand spätestens 8 Wochen nach Eingang einzuberufen.
5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche
sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des
Geschäftsjahres bestehen.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein
müssen binnen drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf – mindestens
aber einmal jährlich – einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung verlangt. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit Angabe des
Grundes an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von höchstens zwei Wochen zur
Mitgliederversammlung ein.
2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem der Versammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen,
c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Änderung des Vereinszwecks,
g) die Änderung der Beitragsordnung,
h) die Auflösung des Vereins.
5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten
Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderung der
Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit zwei Drittel Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit drei
Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit
der erschienenen Mitglieder für 3 Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die erste
Vorstandswahl erfolgt in der Gründungsversammlung. Die Aufgabenverteilung
innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
3. Der Verein wird nach außen durch die beiden Vorsitzenden und den
Schatzmeister vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis und sind
kontozugangsberechtigt.
4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
hineinzuwählen.
5. Der Vorstand kann zu Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und
Ausschlüsse berufen.
6. Zur Vorstandssitzung lädt der erste oder in Vertretung der zweite Vorsitzende schriftlich oder mündlich mit einer Frist von sieben Tagen ein.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, bei der
Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem
Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom
Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse
auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen und muss sie alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt
geben.
§ 9 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bei Bedarf bestellen.
§ 10 Auflösung des Vertrages
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Rathenow zugunsten der Otto-Seeger-Grundschule Rathenow-West, welche es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Vorher ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
Die Satzung wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 25.06.2009 verändert und beschlossen.